Einkaufsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung; besteht zwischen dem Lieferanten und Hofmann eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen auch für den einzelnen Auftrag.
  2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Hofmann abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt Hofmann nicht an, es sei denn, Hofmann hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Hofmann in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen Hofmann und dem Lieferanten getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Die Schriftform-Klausel gilt auch für Nebenabreden. Die Abbedingung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen der Angestellten von Hofmann werden erst durch deren schriftliche Bestätigung durch Hofmann verbindlich.
  4. Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB.
  5. In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte, soweit nicht ausdrücklich anderweitige Regelungen getroffen werden.
  6. Die Erstellung von Angeboten ist für Hofmann kostenlos und unverbindlich.

An Zeichnungen, Entwürfen, Modellen, Matrizen, Mustern, Werkzeugen, technischen Vorgaben usw., die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Ausführung eines Auftrages überlassen haben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände ohne die schriftliche Einwilligung von Hofmann Dritten weder zur Einsichtnahme noch zur Verfügung zu überlassen oder sonst wie zugänglich zu machen sowie die hiernach hergestellten Waren weder in rohem Zustand noch als Halb-oder Fertigfabrikate ohne die schriftliche Einwilligung von Hofmann zu liefern. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie an Hofmann unaufgefordert zurück zu geben.

1. Alle Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Zahlungsabtretungen an Dritte sind ausgeschlossen.
2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiter zu geben.

  1. Die Preise sind Festpreise und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 19 %), Fracht- und Nebenkosten. Sie gelten frei der von Hofmann benannten Empfangsstelle. Preisänderungen müssen ausdrücklich von Hofmann schriftlich anerkannt sein. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in Bestellungen von Hofmann besteht für Hofmann keine Verbindlichkeit.
  2. Bei unfreier Lieferung übernimmt Hofmann nur die günstigsten Frachtkosten.
  3. Die Ware wird ohne Verpackung berechnet. Verpackungskosten werden nur dann gesondert vergütet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist; sie sind dann Hofmann bei frachtfreier Rücksendung der Verpackung gut zu schreiben.
  1. Rechnungen sind sofort nach erfolgter Lieferung oder Leistung dreifach gesondert – also nicht mit der Sendung – einzureichen. Über monatliche Lieferungen oder Leistungen sind Rechnungen bis spätestens zum dritten Werktag des folgenden Monats zu erteilen. Teilrechnungen sind als solche zu kennzeichnen.
  2. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit drei Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto.
  3. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an Hofmann.
  4. Rechnungen, die nicht fristgemäß eingegangen sind, werden erst am Ende des dem Rechnungseingang folgenden Monats zu unveränderten Bedingungen und ohne Zinsvergütung beglichen unter Abzug der Hofmann durch die nicht fristgemäße Übersendung entstandenen Mehrkosten, insbesondere von Hofmann bestellte Bankbürgschaften.
  5. Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
  6. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Auf jeden Fall ist Hofmann berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Lieferanten gefordert, nachzuweisen. Bei Begründung des Zahlungsverzugs kann der Zugang einer Rechnung oder einer anderen Zahlungsaufstellung nicht durch den Empfang der Kaufsache ersetzt werden.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Hofmann im gesetzlichen Umfang 
  1. Die mit Hofmann vereinbarten Liefertermine sind verbindlich einzuhalten. Teillieferungen sind nur mit schriftlicher Genehmigung von Hofmann zulässig. Drohende Lieferverzögerungen sind Hofmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind Hofmann geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
  2. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der rechtsverbindlichen Bestellung, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.
  3. Alle Versandpapiere, Betriebsanweisungen und sonstigen Bescheinigungen, die zur Erfüllung der Lieferung des Lieferanten gehören, sind Hofmann am Tage des Versandes zuzuschicken. Sollten durch Lieferverzögerungen des Lieferanten einschließlich der verspäteten Übersendung der vorgenannten Unterlagen evtl. Zahlungsabsicherungen verfallen, erfolgt Zahlung durch Hofmann erst nach Eingang der Zahlung des Abnehmers von Hofmann.
  4. Gerät der Lieferant in Lieferverzug, stehen Hofmann die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist Hofmann berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von Hofmann gesetzten angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Anspruch von Hofmann auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant den Schadensersatz geleistet hat.
  5. Überschreitet der Lieferant schuldhaft den vereinbarten Liefertermin, so hat er Hofmann eine Vertragsstrafe von 1% vom Warenwert der jeweiligen Bestellung je angefangener Woche der Terminüberschreitung zu zahlen, insgesamt jedoch höchstens 10% vom Warenwert, wenn der Lieferant nicht einen geringeren oder fehlenden Schaden nachweisen kann. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs angerechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt. Insbesondere stehen Hofmann weiterhin die gesetzlichen Ansprüche zu.
  6. Eine ohne die Zustimmung von Hofmann vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist.
    Wird Hofmann in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung die Erfüllung der Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, kann Hofmann den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen Hofmann zustehen.
  7. Auf das Ausbleiben notwendiger, von Hofmann zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten hat.
  8. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franco“ und „frei Bestimmungsort“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Die Lieferungen sind auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern.
  1. Bei bestehenden Eigentumsvorbehaltsrechten des Lieferanten geht das Eigentum an der Ware mit Bezahlung auf Hofmann über; andere Arten des Eigentumsvorbehaltes wie z.B. der sogenannte Kontokorrent- oder / und Konzernvorbehalt gelten nicht.
  2. § 449 II BGB ist nicht abdingbar.
  1. Die Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen und muss den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.
  2. Bei Vorliegen eines Mangels stehen Hofmann die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu.
  3. Wird Hofmann bei Wiederverkauf an Dritte hinsichtlich der Gewährleistung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant Hofmann von jedem Hofmann daraus entstehenden Schaden frei. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, einen von Hofmanns Kunden gegen Hofmann gerichteten Gewährleistungsanspruch als gegen ihn gerichtet zu behandeln.
  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche von Hofmann beginnt mit der Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme der Dienstleistung. Die Mängelhaftung des Lieferanten endet für Ansprüche aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren zwei Jahre nach Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.
  5. Hofmann ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; Mängelrügen nach § 377 HGB gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Tagen nach Entdeckung eines Mangels abgesandt werden.
  6. Der Lieferant ist verpflichtet, Hofmann hinsichtlich der zu liefernden Waren von Rechtsansprüchen in- und ausländischer Dritter die aus in- oder ausländischen Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, freizustellen bzw. im Falle einer derartigen Inanspruchnahme durch Dritte, den Hofmann daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch Prozesskosten, Schadensersatzleistungen sowie anfallende Umbau- und Konstruktionsarbeiten.
  7. Der Lieferant tritt Hofmann bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder Dienstleistungen zustehen; Hofmann nimmt diese Abtretungserklärung an Er wird Hofmann zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
  1. Hat der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der Lieferung abgegeben, so verpflichtet sich der Lieferant, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch evtl. erforderliche Bestätigungen beizubringen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Diese Haftung greift gegenüber dem Lieferanten nur bei schuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
  1. Erfüllungsort für die Zahlung und die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, der Geschäftssitz von Hofmann.
  2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz von Hofmann.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Hofmann und dem Lieferanten ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Der Lieferant sorgt auf seine Kosten und ohne Verzögerung dafür, dass alle für den Auftrag im Lieferantenland erforderlichen Wirksamkeitserfordernisse, z.B. Exportgenehmigungen, vorliegen und während der Auftragsabwicklung gültig bleiben. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, hat Hofmann das Recht, ggfs. vom Auftrag zurückzutreten und in jedem Fall vom Lieferanten Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass z.B. erforderliche Genehmigungen trotz der Bemühungen des Lieferanten nicht innerhalb eines für Hofmann zumutbaren Zeitraumes erteilt oder während der Abwicklung rückgängig gemacht oder ungültig werden.
  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle das von den Parteien Gewollte, im Übrigen die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Lieferanten ersetzt.
  2. Rechtserhebliche Willenserklärungen des Lieferanten wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen oder Verlangen nach Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
  3. Hofmann ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Verkäufer- auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von Hofmann beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
  4. mt jedoch höchstens 10% vom Warenwert, wenn der Lieferant nicht einen geringeren oder fehlenden Schaden nachweisen kann. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs angerechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt. Insbesondere stehen Hofmann weiterhin die gesetzlichen Ansprüche zu.
  5. 6. Eine ohne die Zustimmung von Hofmann vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist.
    Wird Hofmann in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung die Erfüllung der Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, kann Hofmann den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen Hofmann zustehen.
  6. 7. Auf das Ausbleiben notwendiger, von Hofmann zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten hat.
  7. 8. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franco“ und „frei Bestimmungsort“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Die Lieferungen sind auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern.

Stand: September 2004